Gebühren

Die Vergütung von Rechtsanwälten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt; ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen. Die jeweilige Gebühr ergibt sich in diesem Fall aus der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis). Vor Übernahme des Auftrags ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den oder die Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Die Kanzlei SSR Sieger + Kersting rechnet grundsätzlich nach dem Gegenstandswert ab. In einigen Fällen sieht das RVG sogenannte Betragsrahmengebühren vor. Diese gelten dann, wenn der Angelegenheit kein Gegenstandswert zugrunde liegt, wie etwa im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. In diesen Fällen rechnen wir nach den Betragsrahmengebühren ab. Abweichend von der Abrechnung nach dem Gegenstandswert ist auch die Vereinbarung eines Stundensatzes möglich. Sprechen Sie uns hierauf gerne an. Die Abrechnung auf Stundenbasis übersteigt häufig die gesetzlichen Gebühren nach Gegenstandswert oder Betragsrahmen. Eine Erstattung durch die Gegenseite kommt bei entsprechender Anspruchsgrundlage nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren in Betracht. Darüber hinausgehende Gebühren werden von der Gegenseite nicht erstattet. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Mandanten einen angemessenen Vorschuss zu verlangen (§ 9 RVG).

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Anwalts- und Gerichtskosten selbst zu tragen, und bietet die Angelegenheit hinreichende Aussicht auf Erfolg, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe vom Staat zu erhalten. Bitte beachten Sie:
  • Die Beratungshilfe gilt nur für die außergerichtliche Beratung und Vertretung und deckt ausschließlich die Kosten Ihres eigenen Anwalts.
  • Die Prozesskostenhilfe deckt nur Ihre eigenen Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwalts im gerichtlichen Verfahren. Sollten Sie den Prozess verlieren, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite dennoch selbst tragen.

    Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich zudem um eine Art staatlichen Vorschuss. Der Staat ist daher berechtigt, Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bis zu vier Jahre nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen, und macht von diesem Recht regelmäßig Gebrauch. Sie müssen dann erneut Ihre Bedürftigkeit nachweisen.

    Gelingt Ihnen dies nicht oder sind Sie nicht mehr bedürftig, wird die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und Sie müssen dem Staat die verauslagten Gerichtskosten und Anwaltsgebühren erstatten.
  • Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, tragen Sie die Kosten Ihres eigenen Anwalts und die auf Ihrer Seite angefallenen Gerichtskosten gleichwohl selbst.

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten eines Rechtsstreits sowie Ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sobald ein sogenannter Rechtsschutzfall eingetreten ist. Ein Rechtsschutzfall liegt vor, wenn Ihnen ein Anspruch zusteht und dieser abgelehnt wird, oder wenn von Ihnen etwas verlangt wird, obwohl der geltend gemachte Anspruch der Gegenseite nicht besteht. Besteht beispielsweise nur Rechtsschutz für das Arbeitsrecht, können Sie ausschließlich für diesen Bereich Kostenerstattung verlangen, nicht jedoch für das Verkehrs- oder Mietrecht. Ein Rechtsschutzfall liegt zudem in der Regel nicht vor, wenn Sie sich lediglich allgemein beraten lassen möchten, etwa vor dem Abschluss eines Vertrages. Die Rechtsschutzversicherung muss bereits vor Eintritt des Rechtsschutzfalls bestanden haben. Je nach Vertrag gilt zusätzlich eine Wartezeit, bevor ein Anspruch auf Kostenübernahme entsteht. Auch Unternehmen können eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Versicherbar sind jedoch nur Risiken aus dem Arbeitsrecht, dem Verkehrsrecht und unter Umständen dem Mietrecht. Angelegenheiten, die mit der unternehmerischen Tätigkeit selbst zusammenhängen, etwa Ansprüche aus Lieferverträgen, sind nicht versicherbar. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden die Umsatzsteuerbeträge aus der Gebührenrechnung Ihres Anwalts von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet. Viele Rechtsschutzversicherungen sehen zudem einen Selbstbehalt vor. Dieser liegt in der Regel zwischen 100,00 € und 250,00 €. Bis zur Höhe des Selbstbehalts tragen Sie die angefallenen Gerichtskosten und Gebühren selbst. Näheres entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsvertrag. Bei Fragen wenden Sie sich an die Serviceabteilung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Dort können Sie vorab eine Deckungsanfrage stellen und sich anschließend mit uns in Verbindung setzen. Gerne übernehmen wir die Deckungsanfrage auch für Sie. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Tätigkeit ebenfalls Gebühren auslösen kann. Selbstverständlich können Sie sich mit jeder Frage zu Ihrem Versicherungsvertrag an uns wenden. Bitte beachten Sie aber, dass bereits die Beratung Gebühren auslösen kann, die Ihnen unter Umständen nicht erstattet werden.