Ob mangelhaftes Fahrzeug oder unberechtigte Forderung nach dem Verkauf: Die Kanzlei SSR aus Solingen vertritt Käufer, Verkäufer und Autohäuser. Wir setzen Gewährleistungsansprüche durch, fordern Nachbesserung, Minderung oder Rückabwicklung und wehren überzogene Ansprüche ab.
Nach einem Autokauf entstehen häufig Streitigkeiten über Mängel, Gewährleistung und Rücktritt. Käufer gehen oft davon aus, dass jeder Mangel sofort zur Rückabwicklung berechtigt. Tatsächlich muss dem Verkäufer in vielen Fällen zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden.
Zudem kommt es darauf an, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Verkäufer unterschätzen dagegen häufig ihre Haftung. Ein Gewährleistungsausschluss schützt nicht, wenn bekannte Mängel verschwiegen wurden oder verbindliche Beschaffenheitsangaben vereinbart wurden.
Wir prüfen die Rechtslage, bewerten Forderungen realistisch und setzen berechtigte Ansprüche durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab.
Als Käufer haben Sie bei Mängeln zunächst Anspruch auf Nacherfüllung und können grundsätzlich zwischen Nachbesserung und Nachlieferung wählen. Bei Gebrauchtwagen ist eine Nachlieferung allerdings häufig ausgeschlossen, weil das Fahrzeug ein Einzelstück ist, sodass meist die Nachbesserung in Betracht kommt. Wir setzen dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung, dokumentieren für Sie den Mangel durch unabhängige Sachverständigengutachten und machen deutlich, welche Konsequenzen bei Fristablauf drohen.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadensersatz fordern oder den Kaufpreis mindern. Wir bewerten, welche Option für Sie vorteilhafter ist, erklären rechtssicher Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln wie manipulierten Kilometerständen oder verheimlichten Unfallschäden setzen wir zusätzlich Schadensersatz durch, der alle weiteren Aufwendungen umfasst.
Als Verkäufer werden Sie häufig mit überzogenen oder unberechtigten Gewährleistungsforderungen konfrontiert. Käufer behaupten Mängel, die bei Übergabe nicht vorhanden waren, fordern sofortigen Rücktritt, ohne Nachbesserung zu ermöglichen, oder machen Schadensersatzansprüche geltend.
Wir prüfen jede Käuferforderung kritisch auf ihre Berechtigung. War der Mangel tatsächlich bei Übergabe vorhanden oder ist er durch spätere Nutzung entstanden? Hat der Käufer Ihnen überhaupt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben? Ist die Frist angemessen gesetzt? Liegt ein erheblicher Mangel vor, der Rücktritt rechtfertigt?
Wir weisen unberechtigte Forderungen zurück, bieten bei berechtigten Ansprüchen verhältnismäßige Lösungen an und verhindern, dass Sie mehr zahlen als rechtlich erforderlich.
Wenn Ihre Gewährleistungsansprüche als Käufer berechtigt sind, können auch die erforderlichen Anwaltskosten erstattungsfähig sein. Ob und in welchem Umfang der Verkäufer diese Kosten tragen muss, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Eine Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Verkäufer bei unserer Beauftragung bereits in Verzug befand.
Bei erfolgreicher Durchsetzung rechnen wir direkt mit der Gegenseite ab. Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert, der sich aus dem Kaufpreis, dem Schadensersatzanspruch, den Instandsetzungskosten oder der Minderung ergibt. Kommt es zum Gerichtsverfahren und Sie gewinnen den Prozess, zahlt der Verkäufer zusätzlich die Gerichtskosten. Bei einem Vergleich werden die Kosten entsprechend der Einigungsquote aufgeteilt. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie, soweit kein Rechtsschutz besteht, neben Ihren eigenen Kosten auch die Anwalts- und Gerichtskosten der Gegenseite tragen.
Als Verkäufer müssen Sie Käuferforderungen nicht ungeprüft akzeptieren. Wir prüfen, ob ein Sachmangel vorliegt, ob dieser bereits bei Übergabe bestand und ob ein Gewährleistungsausschluss wirksam ist. So lässt sich zuverlässig einschätzen, ob Nachbesserung, Minderung, Rückabwicklung oder Schadensersatz überhaupt berechtigt sind.
Wir helfen Ihnen, auf Fristsetzungen und Forderungen rechtssicher zu reagieren, überzogene Ansprüche abzuwehren und unnötige Kosten zu vermeiden. Wenn eine Einigung wirtschaftlich sinnvoll ist, verhandeln wir diese außergerichtlich. Andernfalls vertreten wir Ihre Interessen konsequent.
Welche Gewährleistungsrechte hat der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf?
Der Käufer hat bei Mängeln Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt Nachbesserung oder Nachlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, Schadensersatz fordern oder den Kaufpreis mindern. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Gebrauchtwagen können Händler diese auf ein Jahr verkürzen. Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen werden, allerdings nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
Beim Kauf von einem Händler (Verbrauchsgüterkauf) gilt: Mängel, die innerhalb der ersten zwölf Monate auftreten, gelten als bereits bei Übergabe vorhanden, sofern der Verkäufer nicht das Gegenteil nachweist. Beim Privatkauf gilt diese Beweislastumkehr nicht. Nach Ablauf der zwölf Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Wir beauftragen Sachverständige, die durch technische Untersuchung feststellen, ob der Mangel bei Übergabe vorhanden war oder später entstand.
Muss ich als Verkäufer jeden Mangel offenbaren?
Nein, nicht jeden Mangel. Sie müssen aber auf direkte Fragen wahrheitsgemäß antworten und bekannte erhebliche Mängel ungefragt offenlegen. Dazu gehören zum Beispiel Unfallschäden, Motor- oder Getriebeschäden, manipulierte Kilometerstände oder rechtliche Belastungen am Fahrzeug.
Kleinere Verschleißerscheinungen oder erkennbare optische Mängel müssen Sie in der Regel nicht gesondert offenbaren. Auch unbekannte Mängel führen nicht automatisch zu einer Haftung, wenn die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.
Kann der Käufer sofort vom Kaufvertrag zurücktreten?
Nein, grundsätzlich muss der Käufer Ihnen zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Er muss eine angemessene Frist setzen, üblicherweise zwei Wochen. Erst wenn Sie die Nachbesserung verweigern, diese fehlschlägt oder der Mangel so erheblich ist, dass die Nachbesserung unzumutbar wäre, kann der Käufer sofort zurücktreten.
Viele Käufer übersehen diese Voraussetzung und erklären vorschnell den Rücktritt. Ein solcher Rücktritt ist unwirksam. Wir weisen diese unberechtigten Rücktrittserklärungen zurück und bestehen darauf, dass Sie Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten.
Was bedeutet „gekauft wie gesehen" für mich als Verkäufer?
Die Klausel „gekauft wie gesehen“ wird oft überschätzt. Nach der Rechtsprechung erfasst sie nur Mängel, die bei einer üblichen Besichtigung ohne Sachverständigen erkennbar sind. Versteckte Mängel oder Mängel, die Sie kannten und nicht offenbart haben, werden davon nicht erfasst.
In diesen Fällen kann der Käufer Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung geltend machen. Ein umfassender Gewährleistungsausschluss setzt zudem eine ausdrückliche Formulierung voraus, etwa „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.
Bei gewerblichen Händlern sind solche Klauseln gegenüber Verbrauchern weitgehend unwirksam. Händler können die Gewährleistung nur auf ein Jahr verkürzen, aber nicht vollständig ausschließen. Wir formulieren Ihre Kaufverträge rechtssicher, sodass zulässige Gewährleistungsausschlüsse wirksam vereinbart werden. Gleichzeitig beraten wir Sie, welche Mängel Sie trotz Ausschlussklausel offenbaren müssen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Accessibility Widget. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Mapbox. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von OpenStreetMap. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen