Die Gebühren der Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie § 612 BGB geregelt. Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, seine Gebühren nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Die Gebühren für die Tätigkeit kann er dann aus der Anlage zum Vergütungsverzeichnis des RVG ablesen. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den/die Mandant(en)in darauf hinzuweisen, dass er nach dem Gegenstandswert abrechnet.

Die Kanzlei Sieger & Schmitt rechnet grundsätzlich nach dem Gegenstandswert ab. In einigen Fällen sieht das RVG so genannte Betragsrahmengebühren vor. Diese sind dann vorgegeben, wenn der Angelegenheit wie z.B. im Strafrecht oder Ordnungswidrigkeitenrecht kein Streitwert zugrunde gelegt wird. In diesen Fällen rechnen wir nach den Betragsrahmengebühren ab.

Auch die Vereinbarung eines Stundensatzes zwischen Ihnen und uns ist abweichend von der Abrechnung auf Gegenstandswertbasis möglich. Fragen Sie uns nach unseren Stundensätzen. Die Abrechung auf Stundensatzbasis übersteigt häufig die gesetzlichen Gebühren nach Gegenstandswert oder Betragsrahmensätzen. Eine Erstattung durch den Gegner kommt bei entsprechender Anspruchsgrundlage nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren in Betracht. Weitergehende Gebühren werden vom Gegner nicht erstattet.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von seinem Mandanten einen Vorschuss zu verlangen.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Sollten Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Anwalts- und Gerichtskosten selbst zu bezahlen und die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg haben, besteht die Möglichkeit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe vom Staat zu bekommen. Bitte beachten Sie aber:

  1. Die Beratungshilfe gilt nur für Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (Kosten Ihres Anwaltes).
  2. Die Prozesskostenhilfe gilt nur für Ihre eigenen Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwaltes bei Gericht. Sollten Sie die Klage verlieren, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite. Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich zudem um einen „Quasivorschuss“, den der Staat Ihnen gewährt. Der Staat ist daher berechtigt  – und der Staat kommt diesem Recht auch nach -, Ihre Bedürftigkeit bis zu vier Jahren nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Sie müssen dann erneut Ihre Bedürftigkeit belegen. Gelingt Ihnen dies nicht, oder sind Sie nicht mehr bedürftig, so wird der Beschluss über die Gewährung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und Sie müssen dem Staat die durch diesen gezahlten Gerichtskosten und Anwaltsgebühren erstatten.
  3. Wird die beantragte Prozesskostenhilfe nicht gewährt, so haben Sie die Kosten Ihren eigenen Anwalts und die auf Ihrer Seite angefallenen Gerichtskosten trotzdem zu tragen.

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten eines Rechtsstreits und Ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wenn ein sog. Rechtsschutzfall eingetreten ist. Ein Rechtsschutzfall ist immer dann gegeben, wenn Sie einen Anspruch haben und dieser abgelehnt wird bzw. wenn etwas von Ihnen verlangt wird, dieser Anspruch des Dritten aber nicht besteht.

Wenn also beispielsweise nur Rechtsschutz für Arbeitsrecht besteht, können Sie auch nur für diesen Bereich Kostenerstattung verlangen, also nicht für den Bereich des Verkehrsrechts oder des Mietrechts. Ein Rechtsschutzfall ist zudem in der Regel nicht gegeben, wenn Sie sich allgemein beraten lassen wollen, weil Sie beispielsweise gedenken, einen Vertrag zu schließen.

Die Rechtsschutzversicherung muss zudem bereits vor dem Rechtsschutzfall bestanden haben. Je nach Rechtsschutzversicherung besteht in der Regel auch eine zusätzliche Wartezeit, bevor überhaupt ein Anspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung auf Übernahme der Kosten entstanden ist.

Auch Unternehmen können eine Rechtschutzversicherung abschließen. Es sind allerdings nur Gefahren aus dem Bereich des Arbeitsrechts, des Verkehrsrechts und unter Umständen des Bereiches des Mietrechts versicherbar.

Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehen, wie z.B. Ansprüche aus Lieferverträgen etc. sind nicht versicherbar.

Umsatzsteuerbeträge aus der Gebührenrechnung Ihres Anwaltes werden nie von einer Rechtsschutzversicherung ersetzt.

Viele Rechtsschutzversicherungen sehen zudem vor, dass Sie einen Selbstbehalt zu tragen haben. Dieser liegt in der Regel zwischen 100,00 € und 250,00 €. Bis zur Höhe des Selbstbehaltes müssen Sie die angefallenen Gerichtskosten und Gebühren selbst tragen.

Näheres können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen. Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an die Serviceabteilung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Hier können Sie auch vorab eine Deckungsschutzanfrage stellen und danach mit uns in Kontakt treten. Wir übernehmen die Deckungsschutzanfrage gerne für Sie. Wir müssen Sie jedoch darauf hinweisen, dass diese Deckungsschutzanfrage ebenfalls Gebühren auslösen kann.

Sie können Sie auch bei jeder Frage zu Ihrem Versicherungsvertrag gerne an uns wenden. Bitte beachten Sie aber, dass die Beratung eventuell schon Gebühren auslöst, die Sie unter Umständen nicht ersetzt bekommen.